Gestaltungsideen OST - BERDING BETON

Technische Hinweise 198 1. Anwendung a) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im kauf- männischen Geschäftsverkehr mit all unseren Abnehmern. b) Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedin- gungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. 2. Annahme a) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und sonstige Ver- einbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware zustande. b) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestell- ten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Fall vom Käufer abgenommen werden. Es besteht kein An- spruch auf die Nachproduktion von Mehrmengen. c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Käufer zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungs- unterlagen ist dieser verantwortlich. Der Nachweis über Zugang und Vollständigkeit der Unterlagen ist vom Käufer zu führen. 3. Lieferung a) Erfüllungsort für Lieferungen ist das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Lieferwerk. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. b) Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Rest- menge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. c) BezüglichunsererLieferpflichtbestehtnurdanneineVorleistungs- pflicht, wenn dies ausdrücklich mit dem Käufer vereinbart wurde. Wird eine Vorleistungspflicht für unsere Lieferpflicht nicht verein- bart,sindwirberechtigt,dieErfüllungunsererLieferpflichtsolange zu verweigern, bis die Gegenleistung für unsere Lieferpflicht vom Käufer bewirkt worden ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraus- setzungen können wir uns zudem bezüglich unserer Lieferpflicht aufdasgesetzlicheZurückbehaltungsrechtgegenüberdemKäufer berufen. Das Zurückbehaltungsrecht kann von uns nur im gesetz- lich zulässigen Umfang ausgeübt werden. Sollten durch uns (Teil-) Lieferungen trotz Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts ausge- führt werden, so wird durch diese Lieferungen unser Zurückbehal- tungsrecht fürspäteranstehendeLieferpflichtennichtberührt.Die ausgeführten (Teil-)Lieferungen beinhalten insbesondere keinen Verzicht auf bestehende oder zukünftige Zurückbehaltungsrechte. Sie begründen auch keine Vorleistungspflicht bezüglich unserer zukünftigen Lieferpflichten. d) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahme- bereitschaft auf den Käufer über. e) Bei vereinbarter Lieferung hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass an der Entladestelle bei Anlieferung eine dazu bevoll- mächtigte Person – gegebenenfalls auch Entladepersonal – zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplat- zes, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitsteht. EineVerletzung dieser Pflichtberech- tigtuns, nach unserem Ermessenzu Lasten und Gefahr desKäu- fers zu handeln, ohne dass dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unterlassen sowie Frachtkosten und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen. f) Sofern eine Anlieferung vereinbart wurde, setzt dies eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfahrtsstraße voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare An- fahrtsstraße, so haftet dieser für alle sich daraus ergebenden Schäden. Eine Anfahrtsstraße ist befahrbar, soweit der Fahrer die Abladestelle nach seiner Beurteilung ohne Schäden für Fahrzeug, Ladung sowie fremdes Eigentum erreichen kann. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass seine Baustelle ohne Ge- fahr für unsere Transportfahrzeuge unter Ausnutzung der in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässigen Höchst- grenzen zu erreichen ist. Er ist auch für die Unterhaltung der Anfahrtswege innerhalb der Baustelle verantwortlich und hat für evtl. Schäden aufzukommen. Für die Beseitigung der durch den ArbeitsablaufverursachtenVerschmutzungen, insbesonde- re von Straßen und Bürgersteigen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Wurde keine Anlieferung mittels Kranwagen oder Kippfahrzeug vereinbart, hat das Abladen unverzüglich und sachgerecht durch den Käufer zu erfolgen. Das Verfahren auf der Baustelle, Zwischentransporte, Umladen sowie Warte- zeiten werden in Rechnung gestellt. g) Soweit erforderlich, hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten notwendige behördliche Genehmigungen für Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen zu erwirken. h) Sollte eine Anfahrt aufgrund von straßenverkehrsrechtlichen Gewichtsbeschränkungen nur mit Hilfe einer Ausnahmegeneh- migung möglich sein, ist uns dies rechtzeitig anzuzeigen. Falls wir die Beantragung dieser Ausnahmegenehmigung überneh- men, trägt die Kosten dafür der Käufer, ebenso wie für eventuel- le Mehraufwendungen wie z. B. Begleitfahrzeuge oder Minder- ausladungen, die sich aus der Genehmigung ergeben. i) Der Preis für 1 cbm Beton ist auf eine Entladezeit des Fahrzeu- ges mit 5 cbm Beton von längstens 7 Minuten Dauer je cbm Beton bemessen. Für längere Wartezeiten müssen wir für jede weiteren 10 Minuten eine Wartegebühr berechnen. Für die Be- rechnung ist das Tachographenblatt des LKW maßgebend. Be- tonabrufe müssen mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Liefertermin abgesagt werden. Terminverschiebungen müssen uns mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin mitgeteilt werden. Andernfalls behalten wir uns vor, die uns da- durch entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen. j) Nimmt der Käufer den bestellten Transportbeton nicht voll- ständig ab, so wird ihm für die Restmenge, die im Fahrzeug verbleibt, keinerlei Gutschrift erteilt. Wir sind berechtigt, die Kosten für die Beseitigung der Restmengen zu berechnen. k) Wir verfügen nicht über die Möglichkeit bei anhaltenden Hitze- perioden den Baustoff auf die für den jeweiligen Verwendungs- zweck gemäß den Regelwerken zulässige maximale Tempera- tur (z. B. 30°C oder 25°C) zu kühlen, und sind soweit von der Leistungspflicht befreit oder nach unserer Wahl berechtigt, die Lieferzeit zu verschieben. Entsprechendes gilt bei Frostperioden, die die Produktion des Betons erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grund- sätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten. l) Lieferverpflichtungen von Transportbeton bei Außentemperatu- ren unter O°C bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung. m) Der Kunde hat uns kostenlos am Aufstellungsort eine Wasser- entnahme im für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrlei- tungen erforderlichen Umfang zu ermöglichen, ferner Personal bereitzuhalten, das für den Auf- und Abbau der Betonpumpe nach unserer Anleitung, insbesondere der Rohr- und Schlauch- leitungen ausreicht. Notwendige Mittel für einen Vorlauf zum Schmieren der Rohr- leitungen und Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahr- zeugen sowie Ablegen von Betonresten auf oder an der Bau- stelle sind bereitzuhalten. Wir sind berechtigt, uns infolge der Nichteinhaltung dieser Bedingungen entstehendeSchäden und Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. n) Bei einem Verkauf ab Werk platzieren wir die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Verladungstechnik hat durch den Abholer zu erfolgen. Der Abholer hat die erforderlichen Ladungssiche- rungsmittel zu stellen. Wir kontrollieren nicht die vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssiche- rungsmaßnahmen. Wir haften nicht für Schäden, die auf unge- nügende Ladungssicherung zurückgehen. o) Bei Überschreitung von Lieferterminen ist uns eine Nachfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen. p) Wird von Seiten des Käufers die Lieferung für bestimmte Tage und Stunden vorgeschrieben, so kommen wir dieser Forderung nach Möglichkeit nach, ohne hierfür jedoch eine Haftung zu übernehmen. q) Betonprodukte müssen zur Erlangung der vorgeschriebenen Eigenschaften für bestimmte Zeit im Lager stehen und aushär- ten. Wird vom Käufer eine vorzeitige Auslieferung gewünscht, erfolgtdiesaufeigene Gefahr, aufdie wir den Käufer hinweisen. r) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Ver- kehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferter- minüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände be- freien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner – unbeschadet der Ziffer 11 dieser AGB – zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktrittsind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhö- hungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Gegenzug ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20 % und mehr) Senkungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. s) Werden Lieferungen bzw. mehrere Teillieferungen auf Abruf ver- einbart, sind wir berechtigt, für Lieferungen, die mehr als sechs Monate nach Auftragsvergabe erfolgen, die mit dem Käufer vertraglich vereinbarten Preise in dem Umfang zu erhöhen, wie sich der Durchschnittspreis für das zu liefernde Produkt im Zeit- raum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöht hat. t) Von uns inVerkehr gebrachteVerpackungen werden im Rahmen der gesetzlichenVerpflichtungen in unseren Betriebsstätten zu- rückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert ange- liefert werden. 4. Mängelrügen allgemein a) Sofern vereinbart, leisten wir für den Einhalt der DIN EN-Normen Gewähr. Erkennbare Mängel, Falschlieferung, Fehl- oder Mehr- mengen sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Rüge hat vor Verarbeitung,Verbindung oderVermischungzu erfolgen. b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheb- licher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Ab- nutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Be- anspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauar- beiten,ungeeignetenBaugrundesoderdieaufgrundbesonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht voraus- gesetzt sind. Wir verweisen auf die „Technischen Hinweise zur Lieferung von Straßenbauerzeugnissen aus Beton“, Juni 2012, Betonverband Straße, Landschaft, Garten e. V., die als Vertrags- bestandteilvereinbart werden. Muster und Proben gelten als un- verbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Die gelieferte Ware kann geringfügig von den vor Vertrags- schluss vorgelegten Prospektdarstellungen abweichen. Farbabweichungen von Prospektdarstellungen sind technisch bedingt. Bruch in handelsüblichen Grenzen kann nicht bean- standet werden. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachge- mäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeitenvorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. c) Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungs- frist anzuzeigen. d) Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaub- haft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Verein- barung im Einzelfall. e) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke undSachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder groben fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei einem arglistigen Ver- schweigen eines Sachmangels. f) Soweit uns unverzüglich ein erkennbarer Mangel schriftlich angezeigt wurde und das mangelhafte Produkt nicht in Kennt- nis des Mangels bereits eingebaut worden ist, leisten wir nach unserer Wahl entweder Kostenerstattung oder nehmen den Aus- und Einbau der mangelhaften Produkte selbst vor. Die Kostenerstattung ist dabei auf den zweifachen Warenwert der von uns gelieferten Betonwaren beschränkt. 5. Mängelrügen zusätzlich für Transportbeton a) Von uns nicht bewirkte oder aber nicht zugelassene Verände- rungen an unseren Produkten schließen jegliche Haftung durch uns aus. b) Wird von dem Käufer ein von unseren laut Lieferprogramm an- gebotenen Güteklassen abweichendes Mischungsverhältnis verlangt, scheidet eine Haftung hinsichtlich der Qualität aus, es sei denn, dass vor Auslieferung des Materials vom Werk eine Eignungsprüfung auf Basis des angegebenen Mischungsver- hältnisses mit Erfolg durchgeführt worden ist. c) Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Materialsorte sind von Kaufleuten sofort nach Abnahme zu rügen. In diesem Fall müssen sofort nach Anlieferung des Materials in Gegenwart eines Beauftragten des Lieferwerks Probewürfel nach den je- weilsgültigen DIN-Vorschriften angefertigtundvon unsgekenn- zeichnet werden. Der Käufer verpflichtet sich, die Probekörper normgerecht zu lagern und innerhalb von 48 Stunden nach Fertigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Prüfung zu übergeben. Im Prüfzeugnis ist die normgerechte Lagerung zu bestätigen. Erfüllen die Würfel die Lieferbedingungen, sind die Kosten der Prüfung vom Käufer zu tragen. d) Unserem Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie dem des Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Pro- ben zu nehmen. 6. Gewährleistung/Schadenersatz a) Bei begründeten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeit- punkt des Gefahrübergangs vorlag, leisten wir nach unserer Wahl mangelfreie Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Für die Nacherfüllung ist uns eine angemessene Frist zu gewähren. Schlagen Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung fehl oder erfor- dern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. b) Gesetzliche Rückgriffansprüche des Käufers gegen uns be- stehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangelansprüche hinausgehenden Ver- einbarungen getroffen hat. c) Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 11 (sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 7. Unmöglichkeit Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmög- lichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Käufers auf 10 % des Wertes des- jenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlichverwendetwerden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Allgemeine Geschäftsbedingungen

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