ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

BERDING BETON GmbH und GEORG BERDING GmbH & Co. KG

Allen unseren Bestellungen und Aufträgen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Lieferbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
    Entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben, insbesondere wenn wir bestellte Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos angenommen haben.
  2. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Mündlich oder telefonisch getroffene Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist - nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot, Bestellung

  1. Angebote sind schriftlich einzureichen und für uns kostenlos. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich.
  2. Der Lieferant hat uns auf etwaige Abweichungen seiner Auftragsbestätigung gesondert hinzuweisen.
  3. Für Materialien, bei denen es sich nach der Gefahrstoffverordnung um Gefahrstoffe handelt, sind uns mit dem Angebot die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter zu übergeben.

§ 3 Prüfungs- und Beratungspflicht

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, sich über den vorgesehenen Einsatz der von ihm zu liefernden Gegenstände und Leistungen bei uns zu informieren und hierbei auch jahreszeitliche und andere Schwankungen der Einsatz- und Verwendungsbedingungen zu berücksichtigen. Der Lieferant übernimmt als eigenständige Pflicht unsere Beratung bei der Auswahl und Spezifikation der zu liefernden Gegenstände, insbesondere auch die Pflicht, uns auf Bedenken hinsichtlich der Eignung von uns ausgesuchter Gegenstände bzw. unserer Spezifikationen für den vorgesehenen Zweck hinzuweisen.

§ 4 Änderungen der Leistung, Dritte

  1. Wir können nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges in Ausführung und Menge verlangen, soweit besondere betriebliche Gründe dies erfordern (z. B. wesentlich geänderte Auftragslage bei uns) und die Änderung handelsüblich oder für den Lieferanten zumutbar ist.
  2. Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Wir sind berechtigt, im Falle einer beim Lieferanten drohenden oder eingetretenen Insolvenz einen angemessenen Sicherheitseinbehalt für die Dauer des Gewährleistungszeitraums vorzunehmen.
  3. Unteraufträge kann der Auftragnehmer nur mit unserer vorherigen Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht um die Zulieferung marktgängiger Teile handelt.

§ 5 Preise und Lieferung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Zusätzliche und/oder Änderungen der Lieferungen/Leistungen werden nur dann vergütet, wenn hierüber vor Ausführung eine schriftliche Nachtragsvereinbarung getroffen worden ist.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, sind im Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten, Maut, Verzollung, Transport- und Haftpflichtversicherung) enthalten.
  3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Lieferung nach Art, Menge und Gewicht aufzugliedern ist. Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz müssen unsere Bestellnummer sowie unsere Lieferantennummer enthalten.
  4. Bei Maschinen gehören zum Lieferumfang: Technische Beschreibung, Betriebs- und Wartungsanleitung, Ersatzteilliste sowie Zulassungen, Konformitätsbescheinigungen und Prüfzeugnisse in deutscher Sprache. Bei Software ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn die Benutzerdokumentation in deutscher Sprache übergeben ist.
  5. Bei Stundenlohnarbeiten sind die Nachweise gesondert zu führen und unserem Beauftragten zur Prüfung und Bestätigung arbeitstäglich vorzulegen.
  6. Teillieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Vereinbarungen zulässig.
  7. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.

§ 6 Zahlung

  1. Der vereinbarte Preis wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung und Rechnungseingang bei uns zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto auf den Bruttobetrag der Rechnung. Eine Mahnung hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Rechnungen können von uns nur bearbeitet werden, wenn unsere Bestell- sowie Lieferantennummer angegeben ist. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
  3. Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

§ 7 Lieferzeit, höhere Gewalt, Lieferverzug, Vertragsstrafe

  1. Vereinbarte Lieferfristen und -termine für Lieferungen und Leistungen sind für den Lieferanten bindend. Liefert oder leistet der Lieferant nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen schließt einen Verzug des Lieferanten nur aus, wenn der Lieferant diese schriftlich angemahnt und nicht binnen einer angemessenen Frist erhalten hat.
  4. Ist der Lieferant in Verzug, können wir unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % vom Wert der Gesamtlieferung pro Arbeitstag, jedoch höchstens 5 % vom Wert der Gesamtlieferung verlangen.
  5. Bei vorzeitiger Anlieferung behalten wir uns das Recht vor, die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern. Weiterhin sind wir berechtigt, im Falle vorzeitiger Lieferung, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

§ 8 Gewährleistung, Rechte bei Mängeln und Pflichtverletzungen

  1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen/Lieferungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden (z.B. VDE, VDI) entsprechen. Weiterhin garantiert der Lieferant, dass die Leistungen/Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und dass der Lieferant uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist. Außerdem sichert der Lieferant die Verwendung zweckentsprechender Materialien, sachgemäße Konstruktion oder Bauart und Ausführung, einwandfreies Funktionieren, Erreichen der vereinbarten Leistungen unter den bei uns gegebenen Bedingungen zu.
  2. Der Lieferant von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen hat uns rechtzeitig vor Umstellung von Lieferquellen, Rezepturen oder Produktionsmethoden schriftlich zu unterrichten.
  3. Wir werden dem Lieferanten Mängel des Liefergegenstandes unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs festgestellt werden. Äußerlich erkennbare Mängel werden wir dem Lieferanten spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzeigen.
  4. Ist der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz unserer Aufwendungen vom Lieferanten zu verlangen.
  5. Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/oder Gefahr im Verzug können wir, wenn uns die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wir werden dem Lieferanten derartige Gewährleistungsfälle sowie Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich mitteilen.
  6. Ist eine unverzügliche Mängelbeseitigung aufgrund unserer Betriebsverhältnisse nicht möglich, hat der Lieferant umgehend eine provisorische Verbesserung zu schaffen, soweit der Aufwand hierfür nicht in einem groben Missverhältnis zu unserem Interesse an einer provisorischen Verbesserung steht. Die endgültige Mängelbeseitigung ist durchzuführen, sobald es die Betriebsverhältnisse bei uns gestatten.
  7. Sowohl im Falle der Nachlieferung als auch beim Rücktritt können wir dem Lieferanten eine angemessene Frist setzen, eine mangelhafte Sache fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist können wir die Vertragsleistung unter Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Lieferanten auf dessen Kosten verwerten.
  8. Der Lieferant hat einen Haftpflichtversicherungsschutz einschließlich aller Risiken aus der Produkthaftung mit angemessenen Deckungssummen vorzuhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes hat der Lieferant uns auf Verlangen nachzuweisen.
  9. Alle Lieferungen sind durch den Lieferanten gegen Güterfolgeschäden zu versichern.

§ 9 Ersatzteile, Kundendienst

  1. Der Lieferant von Maschinen ist für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Lieferung verpflichtet, uns mit allen Ersatzteilen zu beliefern und einen Kundendienst zu unterhalten, der Mo. - Fr. von 7.30 bis 17.00 Uhr ansprechbar ist und innerhalb 5 Stunden bei uns eintrifft.

§ 10 Verjährung

  1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns. Der Lieferant hat die Abnahme seiner Leistung schriftlich bei uns zu beantragen. Die bloße Inbetriebnahme oder Nutzung durch uns ersetzt keinesfalls die förmliche Abnahme. Über den Nachweis der vertragsgemäßen Erfüllung ist eine gemeinsame Niederschrift zu erstellen. Bei vereinbarter Abnahme beginnt die Gewährleistungszeit 2 Jahre ab Datum unseres Abnahmeschreibens. Darüber hinaus beträgt die Verjährungsfrist bei Rohstoffen, welche von uns zu Endprodukten weiterverarbeitet und entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, 5 Jahre.

§ 11 Software

  1. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, räumt uns der Lieferant an Soft- und Hardware-Produkten und der dazugehörigen Dokumentation zumindest ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht ein.
  2. Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Datensicherung, Vervielfältigungen anzufertigen.
  3. Der Lieferant übernimmt Gewähr für die Fehlerfreiheit von Software und ihrer Datenstruktur.
  4. Bei speziell für uns erstellten Programmen sind diese auch im Quellformat zu liefern.

§ 12 Schutzrechte

  1. Der Lieferant sichert uns zu, dass sämtliche Leistungen/Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Bei schuldhafter Verletzung von gewerblichen Schutzrechten stellt der Lieferant uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter frei.

§ 13 Geheimhaltung

  1. Alle Zeichnungen, Abbildungen, Modelle und sonstigen Angaben und Unterlagen, die wir dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes überlassen haben sowie die vom Lieferanten nach unseren Vorgaben angefertigten Unterlagen dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind uns alle zur Verfügung gestellten Unterlagen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Der Lieferant haftet uns gegenüber für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.
  2. Der Lieferant darf in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. Werbematerialien, Referenzlisten, auf die Geschäftsverbindung mit uns erst nach einer zuvor von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.

§ 14 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

  1. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten wegen etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
  2. Eine Aufrechnung des Lieferanten gegen uns zustehende Forderungen ist nur insoweit zulässig, als mit einer Forderung aufgerechnet wird, die unbestritten, d.h. schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 15 Beistellungen von Material

  1. Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Lieferanten zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

§ 16 Durchführung von Arbeiten, Lieferungen und Leistungen

  1. In unseren Betrieben hat der Lieferant sein Personal zu überwachen und Sorge dafür zu tragen, dass die im Betrieb geltenden gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anordnungen eingehalten werden. Der Lieferant hat in unseren Betrieben nur Personal zu beschäftigen, das in deutscher Sprache gegebene Anweisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen kann.

§ 17 Produzentenhaftung

  1. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen aus Produzentenhaftung frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat.

§ 18 Forderungsabtretung

  1. Forderungen dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis abgetreten werden. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen uns ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit schuldbefreiender Wirkung an den Lieferanten oder an den Dritten leisten.

§ 19 Sonstiges, Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand, Schriftform

  1. Wir sind berechtigt, die Daten des Lieferanten unter Beachtung der gültigen Vorschriften des Datenschutzes zu erfassen und zu speichern.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferadresse gleichzeitig Erfüllungsort.
  3. Gerichtsstand ist 49439 Steinfeld, wenn der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Sitz des Lieferanten zu erheben.
  4. Ergänzend hierzu gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

49439 Steinfeld - Stand: 01.03.2009